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05.11.2020
Elternbrief zum Start in das neue Schuljahr 2020/2021
Werte Eltern,
Belehrung zum Infektions- und Arbeitsschutz zum Schulstart in das Schuljahr 2020/2021 für Eltern, Schülerinnen und Schüler der Oberschule Prösen und schulfremde Personen
Verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie des nichtpädagogischen Personals ist der Schulträger Förderverein der Schulen Röderland e. V..
Die vorliegenden Bestimmungen und Empfehlungen stellen in der derzeitigen pandemischen COVID-19 Situation eine Ergänzung zum Rahmenhygieneplan dar und gelten für den Regelbetrieb.
Bestehende Anforderungen aus schulischen Hygieneplänen und aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht bzw. dem Unfallversicherungsrecht bleiben unberührt.
Mindestanforderungen zum Infektionsschutz vor dem Coronavirus sollen berücksichtigt werden. Ist aufgrund der örtlichen Situation dies nicht möglich, müssen Abweichungen mit einrichtungsbezogenen Modifikationen im Sinne der Empfehlungen des Hygieneplanes festgelegt werden.
1. Meldepflicht
Aufgrund der Corona-Virus-Meldepflichtverordnung i. V. m. § 8 und § 36 des Infektionsschutzgesetzes ist sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden.
2. Persönliche Hygiene
- Bei COVID-19 typischen Krankheitszeichen (trockener Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn, Halsschmerzen u.a.) müssen betroffene Personen der Schule fernbleiben.
- Das Distanzgebot zwischen den Lehrkräften und zwischen Lehrkräften und Eltern oder sonstigen Besuchern oder Praktikanten ist einzuhalten (mindestens 1,5 m Abstand).
- Hände aus dem Gesicht, insbesondere Vermeidung der Berührung von Schleimhäuten im Mund- und Nasenbereich, keine Umarmungen, kein Händeschütteln.
- Händehygiene: regelmäßiges Waschen der Hände mit Seife und Wasser nach dem Naseputzen, nach der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, nach dem Abnehmen der Mund-Nasen-Maske, nach dem Toilettengang, vor dem Essen.
- Husten- und Niesetikette: Abstand gegenüber anderen Personen halten, Husten und Niesen in die Armbeuge
3. Mund-Nasen-Schutz bei pädagogischem Personal
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht ist regelhaft nicht notwendig.
Es wird empfohlen, dass das Personal im Kontakt mit anderen Erwachsenen im Rahmen der Schülerbeförderung oder in den Pausen auf dem Schulhof eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. Hierfür ist eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. community-mask ausreichend (textile Masken sind täglich mindestens bei 60°C zu waschen).
4. Regelung zum Schulalltag
- Im gesamten Schulgebäude besteht ab sofort für alle Schüler/innen, Lehrer und sonstiges Personal auf den Gängen und im Treppenhaus sowie beim Anstehen am Speiseraum eine Maskenpflicht.
- Zwischen den Schüler/innen ist kein Mindestabstand mehr einzuhalten.
-Zwischen Schüler/innen und den Lehrkräften oder dem sonstigen pädagogischen Personal ist kein Mindestabstand mehr einzuhalten.
- Der Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Lehrkräften sowie zwischen den Lehrkräften und sonstigem Personal an den Schulen ist weiterhin einzuhalten.
- Ebenso gilt der Mindestabstand von 1,50 m im Kontakt mit den Eltern und sonstigen Dritten.
- Wegeführungen an den Ein- und Ausgängen der Schule sind eindeutig gekennzeichnet. Im Kellerbereich der Schule kommt die Einbahnregelung zur Anwendung.
- Der Lehrertisch ist so anzuordnen, dass der Mindestabstand von 1,50 m zur ersten Sitzreihe eingehalten werden kann.
- Fachunterricht wird in den dafür vorgesehenen Fachräumen und Werkstätten stattfinden.
- Im Sekretariat als Anlaufstation für alle schulischen Belange ist der Hinweis „Bitte nur einzeln eintreten“ zu beachten.
5. Lüften, Pausenregelung
Lüften
- Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften.
- Mindestens in jeder Pause ist eine Stoßlüftung zwischen 3 und 10 Minuten durchzuführen.
- Aus Sicherheitsgründen müssen die Fenster unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden.
Pausenregelung
- Pausen (1. Hofpause Früh und 2. Hofpause Mittag) sind bevorzugt im Außenbereich durchzuführen.
- Vor Eintritt und Nutzung des Speiseraums sind die Maßnahmen zur Handhygiene umzusetzen.
- Fensterlüftung ist im Speiseraum regelmäßig (mindestens halbstündig) notwendig.
- Besteck und Geschirr dürfen nicht von den Nutzern selbsttätig aus offenen Besteckkästen entnommen werden.
6. Betreuungsgrundsätze
Voraussetzung für einen wirksamen Infektions- und Gesundheitsschutz ist es, dass ausschließlich gesunde Schülerinnen und Schüler ohne Anzeichen der Krankheit COVID-19 betreut werden.
Die Schulleitung ist verpflichtet, dass die Eltern zu Beginn des neuen Schuljahres einmalig eine mit Unterschrift dokumentierte Belehrung erhalten, Schülerinnen und Schüler mit für COVID-19 typischen Krankheitssymptomen oder bei verdächtigen Erkrankungsfällen in direktem familiären Umfeld nicht in die Schule zu schicken.
7. Auftreten von Krankheitszeichen
Zeigen sich Krankheitszeichen bei Beschäftigten während des Schulbetriebs, ist die Arbeitstätigkeit sofort zu beenden. Unverzüglich soll sich der Beschäftigte an den Hausarzt, den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder das Gesundheitsamt wenden.
Die Aufnahme des Regelbetriebs in den Schulen wird durch eine Teststrategie begleitet.
Diese sieht unter anderem vor, dass im Rahmen einer einmaligen Screening-Untersuchung eine bis zu 1%ige-Stichprobe aus der Gesamtschülerschaft zu Beginn des Schuljahres getestet werden soll.
Eine zeitnahe Information erfolgt, sobald genaue Details dazu vorliegen.
8. Unterrichtsform
- Der Unterricht wird im Regelbetrieb durchgeführt.
- Musikunterricht darf erteilt werden. Im Lichte der grundsätzlichen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und der Hygienepläne sowie der bisherigen infektiologischen Erfahrungen mit Gesangsgruppen (Stichwort: Aerosole) ist bis auf weiteres das Singen nicht zu verantworten.
- Sportunterricht kann unter Beachtung des Infektionsschutzes stattfinden.
- Elternabende können abgehalten werden unter Einhaltung des Mindestabstandes und bei bestehender Maskenpflicht.
9. Schülerinnen und Schüler, schulfremde Personen
9a Schülerinnen und Schüler
- Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen der Schulpflicht.
- Bei COVID-19 typischen Krankheitszeichen (Trockener Husten, Fieber > 38,5°C, Atembeschwerden, Halsschmerzen u.a.) müssen betroffene Schüler/innen der Schule fernbleiben.
- Darüber hinaus sollten Eltern einen Arzt befragen, ggf. nach Terminvereinbarung aufsuchen, wenn es einen begründeten Verdacht gibt, dass das Kind an Covid-19 erkrankt sein könnte.
- Bei nachgewiesener COVID-19 Erkrankung und leichtem Verlauf ist eine Wiederzulassung nach 14 Tagen häuslicher Isolation und mindestens 48 Stunde Symptomfreiheit ohne zusätzliches ärztliches Attest möglich.
- Ist innerhalb der Familie eine Covid-19-Infektion festgestellt worden, darf das Kind als Kontaktperson die Schule nicht besuchen. Gleiches gilt, wenn das Kind innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu COVID-19 infizierten Personen hatte. Wartet ein in der Häuslichkeit lebendes Familienmitglied aus ein COVID-19 Testergebnis, kann das in dieser Häuslichkeit lebende Kind ebenfalls nicht die Schule besuchen.
- Bei einfachen Erkältungskrankheiten (Schnupfen, leichter Husten) ohne Fieber oder anderen o.g. Symptomen kann das Kind die Schule besuchen und am Unterricht teilnehmen.
- Da auch Schüler/innen, die einer Risikogruppe angehören grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen, muss im Einzelfall durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb medizinisch erforderlich macht.
Diese Schüler/innen erhalten ein Angebot im Distanzlernen/-unterricht. Entsprechendes gilt für Schüler/innen, deren Haushaltsangehörige einer Risikogruppe zugehören.
- Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen.
9b Schulfremde Personen
- Der Aufenthalt und Besuch von Externen in der Schule (z.B. Erziehungsberechtigte, Ehrenamtliche) ist auf ein Minimum zu beschränken. In jedem Fall ist die Dokumentation der Kontaktdaten und Aufenthaltszeiten der Besucher vorzunehmen.
- Elternkontakte sollen telefonisch erfolgen. Im Einzelfall notwendige persönliche Kontakte sollten unter Einhaltung des Abstandgebotes stattfinden. Die Maskenpflicht ist auch hier im gesamten Schulgebäude verpflichtend.
- Die Besucher sind über die Regelungen zu unterweisen.
10. Aufklärung/ Information
- Eltern, Erziehungsberechtigte, Personensorgeberechtigte müssen darüber aufgeklärt werden, dass in den Schulen durch enge, nur eingeschränkt kontrollierbare Gesichts- und Körperkontakte insbesondere zwischen Lehrkräften und sonstigem pädagogischen Personal sowie Schülerinnen und Schülern Risiken der Ansteckung durch asymptomatische COVID-19 Träger bestehen.
- Asymptomatische Virusausscheider (Schülerinnen und Schüler u/o Lehrkräfte/pädagogisches Personal u/o Besucher) können durch enge Kontakte andere Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte/pädagogisches Personal mit COVID-19 anstecken.
- Bei positiven COVID-19 Nachweisen werden über das Gesundheitsamt für die betroffenen Familien oder Beschäftigten häusliche Quarantänemaßnahmen, ggf. begleitet von Einrichtungsschließungen, von mindestens 14 Tagen angeordnet.
Prösen, 07. August 2020
gez. Jungnickel
Schulleitung
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